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Allgemeine Geschäftsbedingungen Tierbetreuung-Zuerichsee.ch

Bitte lesen Sie die Allgemeinen Bestimmungen gut durch, damit Missverständnisse verhindert werden. Vielen Dank!

1.     Wichtige allgemeine Bestimmungen

1.1       AGB 
Der Hundehalter hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tierbetreuung-Zuerichsee gelesen und akzeptiert.
1.2       Reservationen
können schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Reservationen sind verbindlich. Bringzeit  ist jeweils morgens von 7 bis 9 Uhr, Abholzeit abends von 17 bis 19 Uhr. Andere Bring- oder Abholzeiten müssen gemeinsam vorab vorbesprochen werden.
1.3     Rücktritt / Annulation 
Für den Fall eines  Rücktrittes von einer Reservation vor Beginn der Betreuungszeit sind folgende Zahlungen zu leisten, resp. werden verrechnet: 
- Tageshunde: müssen 24 Stunden vorher abgemeldet werden, sonst wird der Tag verrechnet
- Feriengäste bei Kurzaufenthalte, also < 7 Tage: mindestens 1 Woche im Voraus schriftlich annulieren, sonst wird der volle Betrag verrechnet. 
- Feriengäste bei längeren Aufenthalten > 7 Tage: mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich, sonst wird der volle Betrag verrechnet.
1.4       Preise/Rechnungen/Zahlung
 - Die Preise unserer Website sind verbindlich.
 - Die Bezahlung kann in bar oder auf Rechnung erfolgen.
 - Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
1.5       Vorzeitige Abholung
Möchte der Hundehalter seinen Hund früher als vereinbart abholen, besteht dennoch die Verpflichtung zur Zahlung der Pensionsdauer.
1.6       Spaziergänge
Der Hundehalter ist damit einverstanden, dass Tierbetreung-Zuerichsee.ch die Spaziergänge gemeinsam mit allen Hunden und oft mit einigen Hunden ohne Leine  durchgeführt werden. Der Hundehalter versichert, dass sein Hund diese Anforderungen meistern kann. Der Hund ist sozialverträglich und kann ohne Probleme mit fremden Hunden zusammenleben.
1.7       Versicherung
Trotz Sorgfaltspflicht unsererseits kann ein vierbeiniger Feriengast der Betreuung entlaufen oder Schäden an Drittpersonen verursachen, wobei wir jegliche Haftung ablehnen. Das heisst, der Hundehalter haftet für alle von seinem Hund während des Aufenthaltes verursachten Schäden. Der Hundehalter verpflichtete sich, für den Hund über eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Wir empfehlen eine Privathaftpflichtversicherung, welche die «Deckung Hund» einschliesst. Der Hundehalter verzichtet auf Schadenersatz-Forderungen jeglicher Art. Auch fachmännische Betreuung bei uns schliesst Verletzungen und Unfälle leider nicht aus. Wir werden sofort den Tierarzt aufsuchen, falls Ihr Hund einen Unfall hat oder sonstige gesundheitliche Probleme zeigt. Allfällige dadurch entstandene Unkosten werden vom Hundehalter übernommen. Für die vom Hundehalter mitgebrachten Utensilien wird keine Haftung übernommen, da leider manchmal etwas verloren gehen kann oder von unseren „Gästen“ als Spielzeug zerkaut werden kann.
1.8       Fotos/Videos
Oft veröffentliche ich Bilder und/oder Videos von meinen tierischen Gästen, z.B. auf meiner Website oder auf Facebook. Sollte eine Veröffentlichung Ihres Hundes auf Film- oder Bildmaterial nicht erwünscht sein, ist dies auf dem Vertrag zu vermerken.
1.9       Änderungen, Ergänzungen 
oder Erweiterung des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.     Verpflichtungen von Tierbetreuung-Zuerichsee.ch

2.1.      Tiergerechter und gewaltloser Umgang
Tierbetreuung-Zuerichsee.ch verpflichtet sich, dem Hund während der vereinbarten Pensionsdauer täglich ausreichenden Freilauf zu gewähren und Ihren Hund liebevoll, art- und tiergerecht zu betreuen. Konkret sind dies zwei längere Spaziergänge täglich, einer morgens und einer nachmittags, und bei Übernachtungsgästen auch kurzer Abendspaziergang. Die Fütterung und das eventuell nötige Verabreichen von Medikamenten erfolgt genau nach Ihren Anweisungen. Wir arbeiten aus Überzeugung gewaltlos. Entsprechend verpflichten wir uns, mit Ihrem Hund artgerecht, professionell und  gewaltlos umzugehen und diese Philosophie zum Wohle Ihres Hundes umzusetzen, aber auch den Bestimmungen des Tierschutzes gerecht zu werden.
2.2.      Gesundheit
- Tierbetreuung-Zuerichsee.ch verpflichtet sich, den Hundehalter unverzüglich zu benachrichtigen, sofern bei seinem Hund gesundheitliche oder psychische Störungen auftreten oder der Hund Eingewöhnungsprobleme zeigt, die das gewöhnliche Mass übersteigen. Der Hundehalter übernimmt die dadurch entstehenden Kosten.
- Tiernetreuung-Zuerichsee.ch verpflichtet sich, dem Hund während der vereinbarten Aufnahme- bzw. Pensionsdauer täglich ausreichend Freilauf zu gewähren.
2.3.      Medizinische Versorgung
Besonderheiten der Verpflegung und medizinischer Versorgung sind ausdrücklich festzuhalten (oder mündlich zu besprechen) und werden von Tierbetreuung-Zuerichsee.ch genau so wie Sie es wünschen umgesetzt.

3.     Verpflichtungen des Hundehalters

3.1       Krankheit / Unfall
Der Hundehalter erklärt sich damit einverstanden, dass alle Bemühungen, ohne Ansehen der Kosten, durch einen Tierarzt oder sonstige Dritte bei Erkrankung oder im Falle eines Unfalles seines Hundes erfolgen sollen. Der Hundebesitzer übernimmt die dadurch entstehenden Kosten.
3.2       Allgemeinzustand des Hundes
Ihr Hund sollte über einen gesundheitlich guten Zustand verfügen, da wir ausgiebige Spaziergänge und Spieleinheiten machen. Zudem darf Ihr Vierbeiner keine ansteckenden Krankheiten haben, wenn er zu mir in Pension kommt, zum Wohl aller „tierischen Gäste“. Sollte der Verdacht auf eine Erkrankung bei Pensionsbeginn bestehen, ist der Hundehalter verpflichtet, darauf ausdrücklich hinzuweisen.
3.3       Impfungen/Entwurmung
Der Hundebesitzer sichert zu, dass der Hund die Impfungen (Staupe/Hepatitis/ Leptospirose/ Parvovirose/ Virushusten, Zwingerhusten, KC) besitzt und entwurmt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Tierbetreuung-Zuerichsee.ch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zur Nachholung die Impfungen auf Kosten des Hundebesitzers durchführen zu lassen. Folgeschäden aufgrund nicht durchgeführter, aber vertraglich zugesagter Impfungen gehen zu Lasten des Hundebesitzers. Bitte bringen Sie bei der Abgabe des Hundes daher auch seinen Impfausweis mit
3.4       Läufige Hündinnen
Dem Hundehalter ist bekannt, dass läufige Hündinnen nicht aufgenommen werden können. Für danach auftretende Folgen (Deckung der Hündin während der Pensionszeit) wird keine Haftung übernommen, und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters.
3.5       Vorzeitiges Abholen
Bricht der Hundebesitzer während der Pensionszeit den Vertrag ab, beteht dennoch die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
3.6       Nicht-Abholen der Hunde
Die Hunde sind umgehend nach Ablauf der vereinbarten Pensionsdauer durch den Hundebesitzer abzuholen, soweit keine Vereinbarung über die Verlängerung getroffen wurde. Im Falle Nichteinhaltung wird dem Hundebesitzer schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen gesetzt, binnen deren der Hund abzuholen ist. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, ist Tierbetreuung-Zuerichsee.ch berechtigt, den Hund einem Tierheim der eigenen Wahl zur Aufnahme zuzuleiten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten  trägt der Hundebesitzer.

Als Gerichtsstand gilt Hombrechtikon.
Hombrechtikon, 5. Januar 2015



Ursula Riedler, zert. SKN-Hundetrainer ccf, 079 784 28 69, Ursula@Tierbetreuung-Zuerichsee.ch

Aus Überzeugung unterstütze ich die Kampagne des IBH Internationaler Berufsverband der Hundetrainer & Hundeunternehmer zu positiver Verstärkung (statt Gewalt) im Hundetraining und im Hundeumgang allgemein:  www.positive-rocks.com